Diese Woche kam endlich die lang erwartete Einigung für die Regelungen zum Homeoffice zustande. Was wurde nun geregelt?

Arbeitsrecht

Sämtliche Bestimmungen des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes behalten auch im Homeoffice ihre Gültigkeit bzw.

DienstnehmerInnenschutz

Die Arbeitnehmerschutzregelungen  ASchG und ArbIG gelten auch im Homeoffice unverändert. Es wird verankert, dass das Arbeitsinspektorat kein Betretungsrecht für Privatwohnungen besitzt. Die DienstnehmerInnen sind vor Aufnahme der Arbeit im Homeoffcie  von der Dienstgeberin über die Erfordernisse der Arbeitsplatzgestaltung zu unterweisen. Dazu wird von Sozialpartnern und dem Bundesministerium für Arbeit ein Leitfaden entwickelt.

Die große Frage ist, wie man hier Menschen helfen kann, die in vielen Fällen am Küchentisch arbeiten, weil sonst keine adäquate Umgebung vorhanden ist. Bei vielen Familien die auf engem Raum leben ist die Schaffung eines vernünftigen Arbeitsplatzes zu Hause nicht möglich. Hier wird auch eine Unterweisung, was wie theoretisch zu machen ist, nicht helfen.

Arbeitsmittel

DienstgeberInnen haben ArbeitnehmerInnen die für die Arbeit im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel inkl. der Datenverbindung zur Verfügung zu stellen. Es kann aber auch die (Mit-)Verwendung von mitarbeitereigenen Arbeitsmitteln vereinbart werden. Hierfür ist eine angemessene Abgeltung zu leisten.

Hier ist zu befürchten, dass DienstgeberInnen der Einfachheit halber mobile Datenverbindungen zur Verfügung stellen. Es hat sich schon in der Corona-Krise gezeigt, das diese für Videokonferenzen und andere stärkere Belastungen nicht so gut wie kabelgebundene Verbindungen funktionieren. Sinnvoller wäre hier die gemeinsame Nutzung einer festen Datenverbindung (DSL, Kabelfernsehen oder am besten Glasfaser).

Vereinbarung zwischen DienstgeberInnen un DienstnehmernInnen

Bei geeigneten Tätigkeiten können DienstgeberInnen und DienstnehmerInnen vereinbaren, dass die vereinbarte Arbeitszeit zur Gänze oder zum Teil von zu Hause aus erbracht wird. Diese Vereinbarung ist schriftlich abzuschließen und kann aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer einmonatigen Frist widerrufen werden. Die Sozialpartner werden hierfür eine Mustervereinbarung entwerfen.

Aus meiner Sicht wäre eine gesetzliche Verpflichtung des Dienstgebers sinnvoll, sobald die Tätigkeiten dafür hinreichend geeignet sind. Ich merke in vielen Gesprächen mit Führungskräften, dass hier noch immer erhebliche Skepsis herrscht, ob die ArbeitnehmerInnen im Homeoffice tatsächlich produktiv sind. Hier herrscht noch immer eine kräftige Portion Misstrauen vor. Es hat sich aber in der Praxis gezeigt, dass bei motivierten Mitarbeitenden die Produktivität im Homeoffice wegen der Flexibilität sogar deutlich höher ist als im Büro. Es liegt hier also vor allem an den Führungskräften im Unternehmen, ein vernünftiges Betriebsklima zu schaffen und ihren Mitarbeitenden einen entsprechenden Vertrauensvorschuss einzuräumen.

Steuerrecht

Im Steuerrecht wird künftig die Bereitstellung von digitalen Arbeitsmitteln für MitarbeiterInnen im Homeoffice bis zu maximal 300 € pro Jahr nicht als Sachleistung angerechnet, sodass dafür keine Lohnsteuer zu bezahlen ist.

Aus meiner persönlichen Sicht ist diese Grenze geradezu lächerlich niedrig. Mit dieser Summe lassen sich gerade einmal die anteiligen Internet-Kosten abgelten, aber kaum sonst notwendige Gerätschaften.

Anschaffungen für Ausstattung im Homeoffice seitens des Dienstnehmers sollen ebenfalls bis zu € 300,– im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (Steuerausgleich) als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Betriebsvereinbarungen

Falls das betroffene Unternehmen einen Betriebsrat hat, kann für die Organisation des Homeoffice eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen und eine allgemein gültige Regelung vereinbart werden. Dazu soll § 97 des ArbVG entsprechend angepasst werden.

Versicherungen

Die Regelungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes behalten auch im Homeoffice ihre Gültigkeit. Allerdings sind hier durch die enge Verflechtung mit dem Privatleben Streitigkeiten vorprogrammiert. Wenn der Hund wichtige Arbeitsdokumente frisst oder die Kinder ein Cola über das Firmennotebook schütten, dann hat die ArbeitnehmerIn dafür zu haften.

Die aktuelle Unfallversicherungs-Regelung der Corona-Krise soll ins Dauerrecht übernommen werden. Allerdings sind Fälle des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG (Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse sowie diesbezügliche Wege) von der Qualifizierung als Arbeitsunfälle auszunehmen. Die genaue rechtliche Ausgestaltung wird vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geprüft und erarbeitet.

Nächste Schritte

Die Gesetzestexte werden derzeit formuliert. Danach werden die Gesetzte dem Parlament zur Beschlussfassung vorgelegt. Die oben genannten Vereinbarungen werden bis spätestens Ende 2022 evaluiert und wenn nötig entsprechend angepasst.

Wir beschäftigen uns in unseren nächsten zwei Digitalks damit, ob diese vorgeschlagenen Regelungen ausreichend für die neue Arbeitswelt sind oder ob es hier noch Handlungsbedarf gibt.

24.02.2021
18:30 – 21:00
New Work – Gesellschaftliche Herausforderungen durch die digitale Transformation
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Digitale Transformation

Die Digitale Transformation oder auch „Digitaler Wandel“ bezeichnet einen fortlaufenden, in digitalen Technologien begründeten Veränderungsprozess, der die gesamte Gesellschaft und besonders auch Unternehmen betrifft.

Es geht um den Veränderungsprozess, der durch digitale Technologien verursacht wird, der dadurch Probleme aufwirft, bei dem jedoch digitale Technologien auch Lösungsansätze bieten können. Die wichtigen Themen sind hier Strategie, Führung, Innovation, Agilität und Unternehmenskultur.

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Werner Illsinger

Präsident bei Digital Society
Werner Illsinger ist systemischer Coach, Unternehmensberater sowie Lektor an der FH-Kärnten. Sein Herzensanliegen ist es, dass Arbeit Spaß macht.
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