Die Digital Society begrüßt grundsätzlich die Bemühungen darum, bestehende Ungleichbehandlungen zwischen der analogen und digitalen Welt zu beseitigen. Das Digitalsteuergesetz enthält jedoch keine geeigneten Maßnahmen um dieses Ziel zu erreichen. Gleichzeitig würden Grundrechte auf Datenschutz und Privatsphäre grob missachtet und der freie Handel beeinträchtigt. Daher lehnt die Digital Society den Vorschlag rundum ab.

Wir haben im Zuge der Begutachtung des Ministerialentwurfs betreffend Bundesgesetz, mit dem das Digitalsteuergesetz 2020 erlassen und das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird eine Stellungnahme abgegeben.

Die Digital Society begrüßt grundsätzlich die Bemühungen der Regierung bestehende Ungleichbehandlungen zu beseitigen.

Durch die Einführung der Digitalsteuer soll die Ungleichbehandlung von Werbung behoben werden. Derzeit wird auf konventionelle Werbung eine 5%ige Steuer eingehoben, nicht aber auf Onlinewerbung. Da sich die Werbung in den letzten Jahren stark von traditionellen Plattformen, hin zu Onlinewerbung verschoben hat, benachteiligt die Werbeabgabe traditionelle Plattformen noch zusätzlich.

Es gibt bezüglich der geplanten “Digitalsteuer” einige grundlegende Einwände:

  • Der Name Digitalsteuergesetz ist irreführend
    Das Digitalsteuergesetz besteuert lediglich Onlinewerbung – nicht aber Gewinne der Internetgiganten. Es versucht bestehende Ungleichbehandlungen zwischen analogen Werbern und digitalen Werbern zu beseitigen. Es ist also lediglich eine digitale Werbeabgabe.
  • Das Grundrecht auf Datenschutz und Privatsphäre wird missachtet
    Um Werbung die in Österreich geschaltet wird, zu besteuern, wird die IP-Adresse herangezogen. Von jedem Benutzer der Werbung angezeigt bekommt, werden daher die IP-Adresse und anderen Informationen mitgeloggt. Die IP-Adresse ist ein personenbezogenes Datenelement. Es wird daher mitgespeichert, welche Person, welche Werbung gesehen hat. Der vorliegende Gesetzesentwurf verstößt nach unserer Ansicht sowohl gegen die Verfassung als auch gegen die Datenschutz Grundverordnung.
  • Die IP-Adresse ist kein Beweis für den Standort eines Benutzers
    Die IP-Adresse ist jedoch nur ein Indiz, aber kein Beweis dafür, dass sich jemand der eine Werbung angezeigt bekommt, in Österreich befindet. Auch gibt es viele Benutzer in Österreich, die mit ausländischen IP-Adressen in Österreich surfen. Die Besteuerung basierend auf IP-Adressen ist daher nicht treffsicher und führt auch zu Wettbewerbsverzerrung.

Die Änderung zum Umsatzsteuergesetz soll eine Ungleichbehandlung von Händlern außerhalb der EU (vorwiegend in asiatischen Ländern) mit europäischen Herstellern und Handelsplattformen beheben. Derzeit gibt es eine Freibetrags-grenze von 22 € – diese soll mit dem Gesetz aufgehoben werden. Derzeit klagt der österreichische Handel über starke Nachteile gegenüber Handelsplattformen wie z.B. AliExpress, da durch den Wegfall der Einfuhrumsatzsteuer sowie sehr niedrigen Versandkosten aus China eine starke Wettbewerbsungleichheit vorliegt.

Es gibt bezüglich der neuen Regelungen folgende Bedenken:

  • Die “Handling-Gebühren” für die Einhebung der Umsatzsteuer verunmöglicht den Import von Waren mit geringem Warenwert
    Die Logistikunternehmen verlangen für die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer Pauschalbeträge für die ihnen entstehenden Kosten. So würde für ein 2 € teures Produkt eine 10 € Handling Gebühr eingehoben. Da diese Gebühr gegenüber dem Warenwert unverhältnismäßig groß ist, würde der Handel mit diesen günstigen Produkten sicherlich zum Erliegen kommen.
  • Die vorgeschriebenen Dokumentationspflichten sind für Händler kaum zu erfüllen
    Die Dokumentationspflichten für Händler die Waren aus dem asiatischen Raum in Österreich vertreiben, sind so hoch, dass sie dazu führen werden, dass die Händler von solchen Aktivitäten Abstand nehmen. Hier werden neue Hemmnisse für österreichische Unternehmen geschaffen.

Die Stellungnahme ist vollständig auf der Homepage des Parlaments abrufbar.

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