Das was eigentlich einem jeden logisch denkenden Menschen grundsätzlich klar ist, brauchte zwei Gerichtsurteile:

  1. Ein Computer ist kein Fernseher
  2. Ein Computer ist kein Radio
  3. Rundfunk ist Rundfunk und Streaming ist Streaming

Diese drei Grundsätze wurden nun vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Die GIS hatte gegen ein erstinstanzliches Urteil berufen in dem die erste Instanz schon ebenso entschieden hatte.

Die GIS Gebühren Info Service GmbH hatte einem Wiener, der in seiner Wohnung über einen Breitband-Internetanschluss sowie Notebooks mit Lautsprechern verfügt, Rundfunkgebühren für den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung (Radio) vorgeschrieben. Mit den Rundfunkgebühren sind auch weitere Abgaben und Entgelte, insbesondere das ORF-Programmentgelt und der Kunstförderungsbeitrag, verbunden.

Der Betroffene erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hob den Bescheid der GIS auf, da die Computer keine Rundfunkempfangsmodule (“TV-Karte” oder “Radio-Karte”) hatten und der Empfang von Rundfunkprogrammen über Streaming aus dem Internet nicht als Rundfunkdarbietung zu qualifizieren sei.

Damit ist klar bestätigt, dass nur Geräte die über eine Rundfunksempfangsmöglichkeit (einen Tuner) verfügen – als Rundfunksempfangseinrichtungen zu zählen sind.

Der ORF möchte nun über die Rundfunkgebühren generell diskutieren – denn man kann nicht hinnehmen dass Radio übers Internet kein Radio ist – und regt eine Haushaltsabgabe an.

Die Grünen haben in einer Reaktion angeregt, gleich wieder über die Festplattenabgabe zu diskutieren, die im Oktober eingeführt wird.

Die Digital Society hält die Kombination von ORF Gebühr und Pauschalvergütung für die Abgeltung der Privatkopie für einen disktuierbaren Vorschlag und allemal besser als die Festplattenabgabe.

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Werner Illsinger

Präsident bei Digital Society
Werner Illsinger ist systemischer Coach, Unternehmensberater sowie Lektor an der FH-Kärnten. Sein Herzensanliegen ist es, dass Arbeit Spaß macht.
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