Statuten
Statuten des Vereins Digital Society
Version 4. Beschlossen in der Generalversammlung vom 19.06.2019
Die HTML / Webseiten Version der Statuten dient nur der Information. Im Zweifelsfall gilt die unten stehende PDF Version:
20190701-statuten-digisociety-v4
§1. Name, Sitz und Tätigkeit
- Der Verein führt den Namen “Digital Society”.
- Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich und die Europäische Union.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§2. Zweck des Vereins
Der Verein, der gemeinnützig, partei- und firmenunabhängig und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, versteht sich als Ansprechpartner und Interessensvertreter seiner Mitglieder in allen Fragen der Digitalisierung. Insbesondere bezweckt die Digital Society
- die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Digitalisierung in Österreich und in Europa,
- Österreich und Europa zu einem führenden Standort für die digitale Wirtschaft zu machen, bei der sich Anbietende und Konsument_innen partnerschaftlich agieren,
- Stärkung der Demokratie durch die neuen Möglichkeiten der digitalen Transformation.
- das Schließen der „digitalen Kluft“ und die Förderung der Integration und Teilhabe an der „digitalen Welt“ und
- den Schutz der Grundrechte in der „digitalen Welt“, die die Basis für unser freies und demokratisches Zusammenleben sind, sicherzustellen.
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§3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Zur Verwirklichung seiner Vereinszwecke – unmittelbar oder über Personengesellschaften, Körperschaften sowie Privatstiftungen – stehen dem Verein die unter Abs. (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel zur Verfügung.
- Als ideelle Mittel dienen:
- die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen gesetzgebenden Körperschaften und Behörden sowie Interessenvertretungen und Nichtregierungsorganisationen
- Schaffung von Räumlichkeiten zur Abhaltung von Veranstaltungen und Treffen sowie für den Betrieb des Vereins.
- Forschung über aktuelle und zukünftige Entwicklungen der Digitalisierung sowie Verbesserungsbedarf auf diesem Gebiet.
- Bildung von Teams (Arbeitsgruppen) zur Erarbeitung von abgestimmten Standpunkten und Lösungsmöglichkeiten.
- Organisation von und Beteiligung an Veranstaltungen (wie z.B. Seminare, Tagungen, Vorträge, Versammlungen) im Rahmen des Vereinszwecks sowie Zusammenarbeit mit Schulungseinrichtungen und Schulbehörden.
- die Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen für die umfassende Information der Mitglieder sowie Interessenten sowie die Herausgabe und der Betrieb von Medien aller Art zum Zweck der Information der Mitglieder und der an den Vereinszwecken interessierten Öffentlichkeit
- die Verleihung von Vereinsauszeichnungen für besondere Verdienste um die Ziele des Vereins oder den Verein selbst.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
- Erträgnisse aus Veranstaltungen, Konferenzen, Schulungen bzw. Seminaren und Vertrieb von Publikationen (online/print),
- dem Entgelt für besondere Leistungen der Digital Society, auf die die Vereinsmitglieder nicht schon aufgrund ihrer Mitgliedschaft unentgeltlichen Anspruch haben,
- Werbeeinnahmen und Sponsoring, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen, wobei die Unabhängigkeit des Vereins und die Verfolgung seiner statutarischen Ziele nicht beeinträchtigt werden darf,
- Förderungen und
- den Erträgen der Einrichtungen, Unternehmungen, vereinseigenen Unternehmen und Kapitalanlagen des Vereines.
- Der Verein “Digital Society” verfolgt gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Allfällige Einnahmen aus ihrer Tätigkeit, insbesondere aus etwaigen wirtschaftlichen Betätigungen, dürfen nur ihren gemeinnützigen Zwecken dienen, soweit die wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht ohnedies ausgelagert werden. Er darf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Rahmen der Gemeinnützigkeit im Sinn der §§ 34 ff BAO selbst oder durch untergeordnete juristische Personen führen.
- Der Verein darf sich anderer untergeordneter juristischer Personen für die Durchführung seiner Aufgaben im Sinne des Vereinszwecks bedienen oder sich dazu an anderen Gesellschaften beteiligen, wenn durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen sichergestellt ist, dass deren Wirken wie das eigene Wirken des Vereins angesehen werden kann.
- Um die Unabhängigkeit des Vereins “Digital Society” sicher zu stellen, sollen
- die Stimmrechte in der Generalversammlung von Firmen und Organisationen, die wirtschaftliche Interessen verfolgen, 50% nicht übersteigen und
- die Zuwendungen einer einzelnen solchen Organisation 7,5% des Jahresbudgets der Digital Society nicht übersteigen.
- Wenn die Beiträge diese Limits übersteigen, muss dafür im Nachhinein vom Vorstand für Finanzen die Genehmigung der Generalversammlung eingeholt werden.
§4. Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen, im Besonderen auch von Gebietskörperschaften erworben werden. Es werden folgende Mitgliedsarten unterschieden:
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und ihre Arbeitsleistung in den Verein einbringen. Art und Umfang der zu leistenden ehrenamtlichen Mitarbeit pro Mitgliedskategorie werden vom Vorstand festgesetzt und publiziert. Bei nicht ausreichender Mitarbeit kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes als förderndes Mitglied eingestuft werden.
- Digital Society Partner sind solche ordentlichen (Firmen-)Mitglieder, die einen Partnervertrag mit der Digital Society Institute GmbH unterschrieben haben.
- Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern. Mitglieder von institutionellen Mitgliedern/Vereinen sind gleichzeitig automatisch fördernde Mitglieder des Vereins “Digital Society”. Fördernde Mitglieder können bei entsprechender Mitarbeit und nach Empfehlung eines ordentlichen Mitgliedes eine Einstufung als ordentliche Mitglieder in die Digital Society beantragen.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§5. Erwerb der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Nennung von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§6. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
Der Austritt kann zum Ablauf der Jahresmitgliedschaft erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vor Ablauf schriftlich mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels oder das Datum der Bestätigung des Empfangs einer E-Mail maßgeblich. - Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten (§7) und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. (3) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Versammlungen, Veranstaltungen etc. des Vereines sowie zur Benützung des Eigentums und der Einrichtungen des Vereins aufgrund der vom Vorstand zu erlassenden Bestimmungen berechtigt.
- Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
- Das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu (bei juristischen Personen deren nominierten Vertretern).
- Die Anzahl der Stimmen in der Generalversammlung wird vom Vorstand je Mitgliedskategoire festgelegt. Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
- Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag wird immer für 12 Monate ab Eintrittsdatum („Beitragsperiode“) im Voraus in Rechnung gestellt (gleitendes Mitgliedschaftsjahr). Leistungen des Vereins können erst in Anspruch genommen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag vollständig bezahlt wurde.
- Für welche besonderen Leistungen der Digital Society von den Mitgliedern Entgelt und in welcher Höhe einzuheben ist bestimmt der Vorstand.
- Für Verbindlichkeiten des Vereines haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organe und Mitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.
- Mitglieder haben auf die Rückerstattung von Beiträgen oder auf Teile des Vermögens des Vereins keinen Anspruch.
§8. Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
- Generalversammlung(§9 und §10)
- Der Vorstand (§11 und §12)
- Der/Die Generalsekretär_in (§17)
- Rechnungsprüfung (§19, §11)
- Die Beiräte (§15)
- Das Kuratorium (§16)
- Das Schiedsgericht (§20)
§9. Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf
- Beschluss des Vorstandes oder der Generalversammlung
- Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder
- Verlangen der Rechnungsprüfer
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§11 Abs. (5) dieser Statuten).
binnen 4 Wochen stattzufinden
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse einzuladen.
- Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
- Digital Society Partner sind für die Wahl der Partnervertretung in den Vorstand stimmberechtigt, nicht aber bei der Wahl des restlichen Vorstandes (siehe §18)
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, welche eine Statutenänderung herbeiführen bzw. eine freiwillige Auflösung nach sich ziehen, benötigen jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident_in, in dessen/deren Verhinderung sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/-in in der definierten Reihenfolge. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10. Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
- Beschlussfassung über die Erstellung und Änderung der Geschäftsordnung des Vereins.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
- Entlastung des Vorstandes
§11. Der Vorstand
- Zusammensetzung des Vorstandes:
- Der Vorstand besteht mindestens aus drei Personen:
- Präsident_in
- Erster(r) Vizepräsident_in
- Zweite(r) Vizepräsident_in
- Einem/Einer gewählten Partnervertreter_in falls gewählt (siehe §18)
- Sowie bei Bedarf weitere Vizepräsident_innen für weitere Funktionen / Themenbereiche.
- Der Vorstand kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben mit Zweidrittelmehrheit zusätzlich bis zu sechs weitere Vorstandsmitglieder bestellen und diese auch wieder abberufen.
- Der Vorstand kann mit Zweidrittelmehrheit Vorstandsmitglieder, die ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrnehmen, abberufen, um sie zu ersetzen.
- Dem Vorstand sollten möglichst Vertreter aller im Verein mitarbeitenden Interessengruppen (z.B. Bürger_innen, Unternehmen, etc.) angehören. Dem Vorstand dürfen daher maximal 50% Unternehmensvertreter angehören.
- Geschäftsführer von Unternehmen, an denen die Digital Society die Mehrheit der Anteile hält, haben Sitz, aber keine Stimme im Vorstand (wenn sie nicht gleichzeitig gewählte Vorstandsmitglieder sind).
- Der/Die Generalsekretär_in hat Sitz, aber keine Stimme im Vorstand.
- Beiratsvorsitzende bzw. Kuratoriumsvorsitzende und bei deren Verhinderung deren StellvertreterInnen haben Sitz, aber keine Stimme im Vorstand.
- Der Vorstand besteht mindestens aus drei Personen:
- Vorstandssitzungen
- Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den/die Präsident_in, in dessen/deren Verhinderung von einem/einer Vizepräsident_in (in der definierten Reihenfolge) per E-Mail, schriftlich oder mündlich.
Sind auch alle Vizepräsident_inn auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. - Den Vorsitz führt der/die Präsident_in, bei Verhinderung sein(e)/ihr(e) Stellvertreter_in. Ist auch diese(r) verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Beschlüsse
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der bestellten Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Die Teilnahme ist auch per Telefon- oder Videokonferenz zulässig.
- Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren mittels elektronischer Post eingeholt werden.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
- Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Vom Vorstand für Mitgliederangelegenheiten ist ein Protokoll über die Beschlüsse zu führen.
- Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den/die Präsident_in, in dessen/deren Verhinderung von einem/einer Vizepräsident_in (in der definierten Reihenfolge) per E-Mail, schriftlich oder mündlich.
- Wahl / Ende der Funktion
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
- Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
- Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
§12. Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung)
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
- Festsetzung von Mitgliedskategorien sowie Höhe der Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
- Ernennung und Abberufung von Direktor_innen
- Ernennung und Abberufung von Beiratsmitgliedern
- Ernennung und Abberufung von Kuratoriumsmitgliedern
- Beschlüsse über den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen sowie die Gründung, der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben.
§13. Besondere Obliegenheit einzelner Vorstandsmitglieder
- Der/die Präsident_in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Vereines nach außen. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines werden vom Präsidenten / von der Präsidentin allein gezeichnet.
- Sollte der Präsident / die Präsidentin verhindert sein, so vertritt ein(e) Vizepräsident‑in, und zwar in absteigender Reihenfolge. Normalerweise also der/die erste Vizepräsident_in, ist diese(r) verhindert, der/die zweite Vizepräsident_in usw. gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können nur vom Präsidenten / von der Präsidentin erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident_in berechtigt, auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Generalsversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung der zuständigen Vereinsorgane
- Vizepräsident_innen unterstützen den Präsidenten / die Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Dem Vorstand für Mitgliederangelegenheiten (Die Zuordnung der Funktion wird in der Geschäftsordnung geregelt) obliegt
- Der Vorstand für Finanzen (Die Zuordnung der Funktion wird in der Geschäftsordnung geregelt) ist verantwortlich für
- die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines
- die korrekte Buchführung,
- Finanzplanung sowie die
- Erstellung des Rechenschaftsberichts. (Wofür wurde das Vereinsvermögen verwendet).
- Jedes Vorstandsmitglied ist für mindestens ein Resort verantwortlich und soll maximal zwei Ressorts verantworten. Das jeweilige Vorstandsmitglied ist für die eigenständige Führung seines Resorts nach den Vorstandsbeschlüsssen verantwortlich und dem gesamten Vorstand und der Generalversammlung berichtspflichtig.
- Die genaue Ressortaufteilung mit den Aufgaben und Tätigkeitsbereichen der einzelnen Ressorts sowie die zugehörigen Stellvertretungsregelungen werden in der Geschäftsordnung
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der verhinderten Vorstandsmitglieder ihre in der Geschäftsordnung definierten Stellvertreter/-innen.
- Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds
- Die Funktion als Vorstandsmitglied wird ehrenamtlich ausgeübt. Die Abrechnung von anfallenden Spesen im Zuge dieser Tätigkeit ist möglich.
§14. Teams (Arbeitsgruppen)
- Ziele der Teams
- Teams können thematisch oder geografisch vom Vorstand eingerichtet werden.
- Ihre Aufgabe ist die lokale Mitgliederbetreuung bzw. die Erarbeitung von thematischen Positionen des Vereins. Dazu gehören:
- Erstellung von thematischen Positionspapieren
(Problembeschreibungen, Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten, Sammlung von Best Practices) - Vernetzung mit anderen Organisationen und Stakeholdern
- Inhaltliche Organisation von Veranstaltungen mit Unterstützung des Vereinsbüros und der Öffentlichkeitsarbeit
- Die Vertretung von thematischen Positionen nach außen in Zusammenarbeit mit der Öffentlichkeitsarbeit und Interessensvertretung
- Erstellung von thematischen Positionspapieren
- Detaillierte Regelungen hinsichtlich der Arbeitsweise der Teams werden in der Geschäftsordnung definiert
§15. Beiräte
- Zielsetzungen: Beiräte werden zu unterschiedlichen Themen und Bereichen aus einer größeren Zahl von Personen gebildet, die ihre fachliche Expertise ehrenamtlich dem Verein zur Verfügung stellen, um die Arbeit des Vereins zur Erreichung des Vereinszwecks zu erfüllen. Dies umfasst im Besonderen:
- Die Beratung des Vorstandes
- Mitarbeit in Teams (Arbeitsgruppen)
- Vorträge bei Veranstaltungen
- Mitarbeit bei Publikationen
- Beiräte werden vom Vorstand für die benötigten Themen oder Bereiche gebildet, bzw. wenn diese nicht mehr benötigt werden, wieder aufgelöst.
- Detaillierte Regelungen hinsichtlich der Arbeitsweise der Beiräte werden in der Geschäftsordnung
§16. Das Kuratorium
- Zielsetzung des Kuratoriums ist die Mehrung des Ansehens der Digital Society, Werbung in der Öffentlichkeit, die Unterstützung und Beratung des Vorstandes bei seiner satzungsgemäßen Tätigkeit zur Erreichung des Vereinszwecks, die Vernetzung in Wirtschaft, Wissenschaft, Politik und Kultur, sowie die Beschaffung für die Vereinstätigkeit notwendiger Finanzmittel. Dies umfasst im Besonderen,
- Detaillierte Regelungen hinsichtlich der Arbeitsweise des Kuratoriums werden in der Geschäftsordnung
§17. Der/Die Generalsekretär_in
- Dem/der Generalsekretär_in (falls vom Vorstand bestellt) obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der vom Vorstand zugewiesenen Aufgabenbereiche. Er/Sie unterstützt dabei den Vorstand
- Der/Die Generalsekretär_in wird vom Vorstand berufen.
- Der/Die Generalsekretär_in hat Sitz, aber keine Stimme im Vorstand.
- Der/Die Generalsekretär_in kann angestellt sein oder diese Funktion ehrenamtlich ausüben.
§18. Partnervertretung
- Ordentliche Firmenmitglieder, die gleichzeitig einen aktiven Partnervertrag mit der Digital Society Institute GmbH haben, wählen aus ihrer Mitte bei der Generalversammlung eine(n) Partnervertreter_in.
- Der/Die Partnervertreter_in hat Sitz und Stimme im Vorstand und vertritt dort die Interessen der Partner.
§19. Rechnungsprüfung
- Zwei Rechnungsprüfer_innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Die Rechnungsprüfer_innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfer_innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern_innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. (3) sinngemäß.
§20. Das Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§21. Inkrafttreten der Statuten
- Die Statuten treten nach Beschluss durch die Generalversammlung sofort in Kraft.
§22. Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer oder mehreren Organisationen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Im Besonderen soll hier an institutionelle Vereinsmitglieder gedacht werden. Falls sich keine solchen Organisationen finden, soll das verbleibende Vermögen einer sozialen Einrichtung zugesprochen werden.
Frühere Versionen:
Statuten Version 3 (2016) der Digital Society als PDF Download.