hard-drive-553829_1920 Seit Oktober 2015 ist die neue Speichermedienabgabe beschlossen und im neuen Urheberrecht festgeschrieben. Wie sieht nun der Status der Festplattenabgabe aus? Dieser Tage sollen die Tarife dafür in Verhandlungen zwischen Handel und Verwertungsgesellschaften festgeschrieben werden. Der IT Handel ist aber schon seit Oktober verpflichtet die Speichermedienabgabe einzuheben. Das klingt spannend – oder?

Wie soll das funktionieren, dass man etwas einhebt – aber nicht genau weiß wie viel? Nun – die Unternehmen schätzen wie viel die Speichermedienabgabe kosten könnte und müssen dafür Rücklagen bilden. Diese Rücklagen werden nach Festsetzung der Tarife in den Verhandlungen zwischen Wirtschaftskammer und Verwertungsgesellschaften jetzt festgesetzt. In der Austro Mechana rechnet man daher nicht mit Erhöhungen der Preise, da diese schon seit Oktober eingepreist sind.

Tarife

Die Tarife für die Speichermedienabgabe stehen seit Dezember schon im groben fest – und sie sich wesentlich niedriger als im Vorfeld befürchtet:

  • Computerfestplatten – unabhängig von der Speicherkapazität: 5 EUR
  • Externe und Wechselfestplatten: 4,50 EUR
  • Speicherkarten aller Art 0,35 EUR
  • Speicher in Handys 2,50 EUR
  • Smart Watches 1 EUR
  • Digitale Bilderrahmen 2 EUR

Bei der Kalkulation dieser Tarife hat man die Obergrenze von 29 Mio EUR herangezogen und Schätzungen über die Verkaufsvolumina. Der Vertrag wird nun über ein Jahr abgeschlossen und danach einer Prüfung unterzogen, wie sich die Verkaufsvolumina der oben genannten Produkte entwickelt haben. Rund 400 Händler werden in Zukunft die Speichermedienabgabe abführen müssen.

Rückforderungen

Mit dem neuen Urheberrecht haben nun auch Privatpersonen das Recht bekommen die Speichermedienabgabe zurückzufordern, nämlich dann wenn sie nachweisen können, dass die Speichermedien nur dafür verwendet werden – eigenes / nicht urheberrechtlich geschützte Werke auf den Speichermedien zu speichern. Diese Rückforderung ist aber erst möglich, sobald die Einigung über die Tarife auch unterschrieben ist. Denn sonst steht ja noch nicht fest, wie hoch die Speichermedienabgabe ist. In der Austria Mechana geht man nicht davon aus dass es Privatpersonen gelingen wird, diesen Nachweis zu führen und verweist darauf, dass die Anträge auf Rückzahlung sich in Grenzen halten (was aus oben erwähnten Gründen ja nicht verwunderlich ist. Fraglich ist, warum der Gesetzgeber etwas ins Urheberrecht schreibt, was laut Austro Mechana nicht möglich ist.

Anhängige Gerichtsverfahren

Noch immer offen ist, wie ausländische Händler mit der Speichermedienabgabe umgehen müssen. Es gibt einen schon lange andauernden Rechtsstreit zwischen Amazon (die sich weigern die Speichermedienabgabe abzuführen). Das Handeslgericht Wien hatte Erstinstanzlich voriges Jahr entschieden, dass Amazon die Speichermedienabgabe nicht abführen muss. Austro Mechana hat dagegen berufen.

Ebenso strittig ist wie mit Festplatten und anderen Speichermedien vor der Urheberrechtsnovelle umzugehen ist. Die Austro Mechana vertritt die Meinung dass die Händler die Speichermedienabgabe schon damals einheben mussten und verlangt die Auszahlung der von Händlern rückgestellten Beitrage.

Quelle: Music Austria – Wir haben nichts beschönigt