{"id":34658,"date":"2022-09-13T17:06:05","date_gmt":"2022-09-13T15:06:05","guid":{"rendered":"https:\/\/digisociety.ngo\/?p=34658"},"modified":"2022-09-13T18:26:38","modified_gmt":"2022-09-13T16:26:38","slug":"digital-society-bringt-sachverhaltsdarstellung-bei-der-staatanwaltschaft-wien-wegen-der-causa-google-fonts-ein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/digisociety.ngo\/2022\/09\/13\/digital-society-bringt-sachverhaltsdarstellung-bei-der-staatanwaltschaft-wien-wegen-der-causa-google-fonts-ein\/","title":{"rendered":"Digital Society bringt Sachverhaltsdarstellung bei der Staatanwaltschaft Wien wegen der Causa Google Fonts ein"},"content":{"rendered":"[et_pb_section fb_built=”1″ _builder_version=”4.18.0″ _module_preset=”default” global_colors_info=”{}”][et_pb_row column_structure=”2_3,1_3″ _builder_version=”4.18.0″ _module_preset=”default” global_colors_info=”{}”][et_pb_column type=”2_3″ _builder_version=”4.18.0″ _module_preset=”default” global_colors_info=”{}”][et_pb_text _builder_version=”4.18.0″ _module_preset=”default” global_colors_info=”{}”]
Die Digital Society hat eine Reihe an Beschwerden \u00fcber die Aussendung der Abmahnungen \u00fcber die Verwendung von Google Fonts durch Herrn Rechtsanwalt Hohenecker von Mitgliedern und anderen Betroffenen erhalten. Wir sind den Beschwerden nachgegangen und haben die Informationen analysiert. Dadurch sind wir zur Erkenntnis gekommen, dass hier ein m\u00f6glicherweise schweres Betrugsdelikt vorliegen k\u00f6nnte. Diesen Sachverhalt haben wir der Staatsanwaltschaft angezeigt.\u00a0<\/span><\/span><\/p>\n Beim Betrug t\u00e4uscht die T\u00e4terin\/der T\u00e4ter das Opfer bewusst \u00fcber Tatsachen. Diese T\u00e4uschung hat einen Irrtum der get\u00e4uschten Person zur Folge, welcher ihr Person <\/span>einen Verm\u00f6gensschaden zuf\u00fcgt und zu einer unrechtm\u00e4\u00dfigen Bereicherung der T\u00e4terin\/des T\u00e4ters (oder anderer Personen) f\u00fchrt. Wir sehen in diesem Falle alle Tatbestandteile erf\u00fcllt. Im Folgenden fassen wir unsere Argumente aus der Sachverhaltsdarstellung kurz zusammen: <\/span><\/span><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][et_pb_column type=”1_3″ _builder_version=”4.18.0″ _module_preset=”default” global_colors_info=”{}”][et_pb_image src=”https:\/\/digisociety.ngo\/wp-content\/uploads\/sites\/23\/2022\/09\/Sachverhaltsdarstellung-3d-2.jpg” alt=”Symbolbild Sachverhaltsdarstellung” title_text=”Sachverhaltsdarstellung-3d-2″ _builder_version=”4.18.0″ _module_preset=”default” hover_enabled=”0″ global_colors_info=”{}” sticky_enabled=”0″ max_width=”67%”][\/et_pb_image][\/et_pb_column][\/et_pb_row][et_pb_row _builder_version=”4.18.0″ _module_preset=”default” global_colors_info=”{}”][et_pb_column type=”4_4″ _builder_version=”4.18.0″ _module_preset=”default” global_colors_info=”{}”][et_pb_text _builder_version=”4.18.0″ _module_preset=”default” global_colors_info=”{}”] Frau Z.<\/span> und Herr <\/span>RA H.<\/span> haben in einer Anzahl von versendeten Abmahnungen Behauptungen aufgestellt, die objektiv unrichtig sind. Diese Behauptungen sind geeignet, Dritte \u00fcber das Vorliegen einer Rechtsverletzung zu t\u00e4uschen und dazu zu bewegen, den in den Abmahnungen geforderten Betrag von EUR 190 zu bezahlen und somit einen finanziellen Schaden hervorzurufen. Der Betrag war dazu bestimmt, direkt Frau Z. und RA H. zuzuflie\u00dfen und diese zu bereichern.<\/span><\/p>\n Die Abmahnungen wurden in gro\u00dfer Zahl und in mehreren Wellen ausgesendet, die sich von Juni bis August 2022 erstreckten. An die 1000 Abgemahnte haben sich in einem Forum gemeldet, die Salzburger Nachrichten sprechen in einem Artikel ger\u00fcchteweise von 50.000 Aussendungen. Jede der Abmahnungen hat eine Zahlung von EUR 190 gefordert, was zu einer Schadenssumme f\u00fchrt, die mindestens EUR 190.000 betr\u00e4gt. Eine Schadensumme von EUR 300.000 wird ab etwa 1.600 ausgesendeten Abmahnungen erreicht, welche laut Presseberichten erreicht worden sein sollte. Weiters gibt es Beweise, dass die Kontaktadressen der Abzumahnenden automatisiert aus den Webseiten ausgelesen wurden, was eine Wiederholungsabsicht nahelegt. Durch das wiederholte Aussenden ergibt sich, dass der Betrug gewerbsm\u00e4\u00dfig durchgef\u00fchrt wurde. Die uns vorliegenden Abmahnungen<\/span> <\/span>sind identischen Inhalts und unterscheiden sich nur durch die Daten der abgemahnten Person (inklusive Webseite), durch die angegebene IP-Adresse und durch zwei Screenshot, die als “Beweis” beigef\u00fcgt werden. Diese Briefe wurden dem Anschein nach vollautomatisch als Serienbriefe gedruckt.\u00a0 Die objektiv unrichtigen Behauptungen, die zur T\u00e4uschung der Opfer gef\u00fchrt haben, sind teilweise offensichtlich erkennbar und w\u00e4ren jedem Menschen bei auch nur oberfl\u00e4chlicher Kontrolle der Schreiben aufgefallen. Viele weitere objektiv unrichtige Behauptungen w\u00e4ren bei einer sorgf\u00e4ltigen Kontrolle der Details aufgefallen, die in ihrem Sorgfaltsgrad bei der Schwere der Anschuldigungen angemessen gewesen w\u00e4re. Durch die Unterlassung einer auch nur oberfl\u00e4chlichen Kontrolle haben Frau <\/span>Z. und RA H. es billigend in Kauf genommen, dass die Abmahnungen objektiv unrichtige Behauptungen enthalten und daher zumindest bedingt vors\u00e4tzlich gehandelt.<\/span><\/p>\n Es haben sich in der Folge \u00fcber 60 Betroffene bei uns gemeldet. Davon haben uns 8 Betroffene ihre Logdateien zur Analyse \u00fcbersendet, in denen die abgemahnten Anfragen auch zu finden waren.<\/span><\/p>\n Es wurden bei den betroffenen Abgemahnten deren Webserver-Zugriffprotokolle daraufhin analysiert, welche Abfragen tats\u00e4chlich von der jeweils angegebenen IP-Adresse zu welchem Zeitpunkt get\u00e4tigt wurden. Weiters wurde analysiert, welche anderen verd\u00e4chtigen Zugriffe rund um diese Abfragen get\u00e4tigt wurden. Zuletzt wurde die tats\u00e4chliche Konfiguration der jeweiligen Webseite festgestellt sowie, ob durch die Konfiguration tats\u00e4chlich eine Weitergabe der IP-Adresse m\u00f6glich ist.<\/span><\/p>\n Dabei ergeben sich eine Reihe von Widerspr\u00fcchen zu den Behauptungen in der Abmahnung.<\/span><\/p>\n Aus der Kombination der aufgestellten Behauptungen und der Faktenlage, wie sie sich aus den diversen Analysen ergibt,ergeben sich sowohl technische wie auch juristische Widerspr\u00fcche.<\/span><\/p>\n Es ist in mehreren F\u00e4llen nachweisbar, dass die Google Fonts direkt vom Server der Abgemahnten ausgeliefert wurden, weil sie entweder lokal am Server gespeichert waren oder ein Proxy verwendet wurde. In letzterem Fall wurden die Google Fonts zun\u00e4chst auf den Server geladen, dort gespeichert und erst in einem zweiten Schritt an Frau Z. ausgeliefert. In beiden F\u00e4llen war technisch sichergestellt, dass die IP-Adresse von Frau Z. nicht an Google \u00fcbertragen wurde. Dass dieser Fehler gemacht wurde, dass also abgemahnt wurde obwohl ersichtlich war, dass die Google Fonts nicht von Google abgerufen wurden zeigt, dass ein automatischer WebCrawler zum Einsatz kam und dessen Arbeit nicht von einem Menschen kontrolliert wurde. <\/span><\/p>\n Die Art der Verwendung der Google Fonts (ob sie von Google geladen werden oder lokal eingebunden sind) ist ein zentraler Punkt der Abmahnung. Wird dies nicht genau kontrolliert (was durch die vorliegenden Nachweise evident ist), sondern hier Fehler in Kauf genommen, so liegt zumindest bedingter Vorsatz vor.<\/span><\/p>\n Google bedient sich eines Netzwerks von Servern, um statische, sich nicht (oft) ver\u00e4ndernde Inhalte an Browser effizient auszuliefern, eines sogenannten CDNs (Content Delivery Network). Bei jeder \u00dcbertragung der Fonts gibt der Server von Google an, nach welcher Zeit zu erwarten ist, dass sich die Font m\u00f6glicherweise ge\u00e4ndert hat. Der Browser speichert die Font im Browser-Cache am PC mit der Zeitinformation, wann wieder nachgeschaut werden soll, ob es eine neue Version der Font gibt. Diese Zeitr\u00e4ume liegen typischerweise bei Tagen und Wochen.<\/span><\/p>\n Hat nunmehr Frau Z. mehrere Webseiten (die Google Fonts verwenden) mit ihrem Browser innerhalb kurzer Zeit aufgesucht, so wurden die Google Fonts m\u00f6glicherweise nur beim Besuch der ersten Webseite geladen, somit ihre IP-Adresse nur bei diesem ersten Zugriff an Google \u00fcbertragen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass auf den nachfolgenden Seiten die Google Fonts aus dem Browser-Cache verwendet wurden, daher kein Zugriff auf Googles Server erfolgte und daher die IP-Adresse von Frau Z. bei diesem konkreten Zugriff auf diese eine Webseite nicht wie in der Abmahnung behauptet an Google \u00fcbermittelt wurde. Damit w\u00fcrde diese eine Abmahnung auf einer falschen Behauptung basieren, sohin die Abmahnungsempf\u00e4ngerin t\u00e4uschen. <\/span><\/p>\n Laut eigenen Angaben speichert Google die IP-Adresse bei Abruf der Google Fonts nicht. Die IP-Adresse von Frau Z. wurde zwar technisch zu Google \u00fcbertragen und dort f\u00fcr die Auslieferung der Google Fonts einige Millisekunden technisch gespeichert, danach aber wieder gel\u00f6scht. Juristisch ist zu hinterfragen, ob hier \u00fcberhaupt ein Vorgang im Sinne der DSGVO stattgefunden hat. Die Abmahnung spricht von “weitergeleitet” bzw. “Weitergabe”, dies ist jedoch kein in Artikel 4 der DSGVO als Datenverarbeitung definierter Begriff. Der am n\u00e4chsten kommende Begriff ist “Offenlegung durch \u00dcbermittlung” (in der Folge in der DSGVO nur als “\u00dcbermittlung” bezeichnet), dieser findet sich jedoch nicht in der Abmahnung.<\/span><\/p>\n Eine Offenlegung durch \u00dcbermittlung bedeutet, “<\/span>personenbezogene Daten anderen Stellen in einer Weise zug\u00e4nglich macht, die es diesen erlauben, vom Informationsgehalt <\/span>Kenntnis <\/span><\/span>zu haben<\/span>” (H\u00f6dl <\/span>in <\/span>Knyrim, <\/span>DatKomm Art 4 DSGVO RZ 35<\/span>)<\/span><\/span>. Wurden die Daten jedoch nicht durch Google gespeichert, so kann Google auch keine Kenntnis vom Informationsgehalt haben, daher in der Folge die Daten auch nicht weiterverarbeiten und dadurch auch keinen Schaden verursachen. Durch die kurzzeitige technische Speicherung und anschlie\u00dfende L\u00f6schung selbst jedenfalls entsteht kein Schaden.<\/span><\/p>\n An dieser Stelle muss angemerkt werden, dass das Vorliegen eines Schadens jeweils von der Gesch\u00e4digten zu beweisen ist. Wird die Aussage von Google (sie w\u00fcrden die IP-Adresse nicht speichern) angezweifelt, so w\u00e4re dies von Frau Z. bzw. RA H. zu beweisen.<\/span><\/p>\n RA H. hat im Text der Abmahnungen nicht die exakten Begrifflichkeiten der DSGVO verwendet und auch nicht schl\u00fcssig argumentiert, auf welche Weise die \u00dcbermittlung der IP-Adresse an Google stattgefunden habe. H\u00e4tte er diese Analyse durchgef\u00fchrt und die entsprechenden Definition aus dem juristischen Kommentar herangezogen, so w\u00e4re ihm aufgefallen, dass der Tatbestand nicht vorliegt. Da er nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, hat er die dadurch entstandene objektiv unrichtige Behauptung in Kauf genommen und sich damit abgefunden. Wenn die Daten von Frau Z. Google nicht durch \u00dcbertragung offengelegt wurden, besteht auch nicht die M\u00f6glichkeit eines (auch nur immateriellen) Schadens. Dies ist jedoch Voraussetzung f\u00fcr einen Schadenersatzanspruch iSd Art 82 DSGVO (Schweiger <\/span>in <\/span>Knyrim, <\/span>DatKomm Art 82 DSGVO RZ 26<\/span>)<\/span>. Blo\u00dfes Unbehagen und blo\u00dfe Unlustgef\u00fchle hat prinzipiell jeder ohne Schadenersatzkonsequenz zu ertragen (ebendort, RZ 27)<\/span>. Die abgemahnten Webseiten decken ein sehr gro\u00dfes Spektrum an unterschiedlichen Themengebieten ab. Es ist auszuschlie\u00dfen, dass Frau Z. sich f\u00fcr all diese tausenden Themen so stark interessiert, dass sie ihre Zeit ausschlie\u00dflich auf diesen Webseiten verbringt. Im Gegenteil weisen eine Vielzahl von technischen Details darauf hin, dass die Webseiten fast ausschlie\u00dflich durch automatisierte Web-Crawler aufgesucht wurden, die die f\u00fcr die Abmahnungen notwendigen Daten wie Screenshots und Impressumsdaten ohne Zutun eines Menschen gesammelt und gespeichert haben. <\/span><\/p>\n Wie schon an anderer Stelle argumentiert, w\u00fcrde kein vern\u00fcnftiger Mensch fehlerhaften Screenshots zur Beweisf\u00fchrung verwenden. Daraus l\u00e4sst sich schlie\u00dfen, dass der gesamte Vorgang vom Besuch der Webseite \u00fcber das Erstellen der Screenshots bis hin zur Erstellung der Abmahnschreiben vollautomatisch erfolgte, ohne dass ein Mensch die einzelnen Schritte mit der erforderlichen Genauigkeit \u00fcberwacht und kontrolliert hat. Ein zentraler Punkt im Strafrecht ist das schuldhafte Handeln. Nur wer die mit Strafe bedrohte Tat auch wirklich ausf\u00fchren wollte, also einen Vorsatz auf die Tat hatte, soll bestraft werden. Es gen\u00fcgt jedoch, wenn jemand wusste, dass seine Handlung zum Taterfolg f\u00fchren k\u00f6nnte, und es ihm egal war. Das ist der sogenannte bedingte Vorsatz.<\/span><\/p>\n Wenn die Zugriffe und Screenshots pers\u00f6nlich gemacht und dokumentiert wurden, dann w\u00e4ren beim Betrachten die fehlerhaften Screenshots aufgefallen. Wurden dennoch die fehlerhaften Screenshots in die Abmahnungen eingef\u00fcgt, dann wurde absichtlich \u00fcber die Tatsache get\u00e4uscht, dass Beweise f\u00fcr die Abmahn-Behauptung vorliegen. <\/span>Wurden die fehlerhaften Screenshots eingef\u00fcgt, ohne dass eine Person diese kontrolliert hat, dann wurden die Fehler billigend in Kauf genommen. Dann liegt bedingter Vorsatz vor. Die Fehler sind auch direkt in den versendeten Abmahnungen zu sehen. RA H. unterliegt einer besonderen Sorgfaltspflicht. Bei einer Kontrolle der Abmahnungen h\u00e4tte RA H. sehen m\u00fcssen, dass die Abmahnungen fehlerhafte Screenshots enthalten. Dann liegt Wissentlichkeit vor. Ohne Kontrolle hat RA H. billigend in Kauf genommen, dass Fehler enthalten sein k\u00f6nnen, und es war ihm egal. Auch er hat mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Dass die pers\u00f6nliche Betroffenheit wegen der automatisierten Zugriffe nicht vorliegt, wurde oben gezeigt. Wenn Frau Z. zu einem anderen Zeitpunkt mit einer anderen IP-Adresse auf der Webseite war, dann ist die in der Abmahnung angegebene IP-Adresse falsch. Somit wurden die Abgemahnten \u00fcber die IP-Adresse get\u00e4uscht. Auch dar\u00fcber h\u00e4tte Frau Z. bescheid gewusst. Wenn sich Frau Z. oder RA H. \u00fcber technische Details nicht sicher waren und trotzdem die Abmahnung verfolgt haben, dann haben sie die Fehler und damit die T\u00e4uschungen der Abgemahnten in Kauf genommen und es war ihnen egal. Auch hier landet man bei zumindest bedingtem Vorsatz. Normalerweise sind Rechtsanw\u00e4lte insofern privilegiert, als sie die Angaben ihrer Mandantschaft nicht nachpr\u00fcfen m\u00fcssen. Sie sind nur f\u00fcr den rechtlichen Teil verantwortlich. Ist ihnen jedoch die Unrichtigkeit einer Angabe bekannt, so d\u00fcrfen sie dar\u00fcber nicht l\u00fcgen. <\/span><\/p>\n RA H. unterh\u00e4lt seit \u00fcber einem Jahr eine enge pers\u00f6nliche Beziehung mit Frau Z., beide wollen heiraten. Auch berichten die Medien, dass Frau Z. und RA H. gemeinsam abends vor der Privatwohnung von w\u00fctenden Abgemahnten zur Rede gestellt wurden.<\/span><\/p>\n Bei einem solchen Nahverh\u00e4ltnis ist es unwahrscheinlich bis nahezu ausgeschlossen, dass RA H. nichts von den technischen Vorg\u00e4ngen gewusst haben soll, die Frau Z. hinsichtlich der Webseiten durchgef\u00fchrt hat.<\/span><\/p>\n Jedenfalls aber hat RA H. die Unrichtigkeit der ausgesendeten Abmahnungen hinsichtlich offensichtlicher fehlerhafter Angaben zu verantworten.<\/span><\/p>\n An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass RA H. \u00f6ffentlich behauptet hat, es w\u00e4re kein Web-Crawler zum Einsatz gekommen<\/span>.<\/span><\/p>\n In den Logdateien ist klar die Verwendung von Webseiten- und Impressums-Crawlern zu sehen. Weiters wurden automatisierte Abfragen von einem IP-Adressen-Bereich aus durchgef\u00fchrt, welcher dem Hosting-Provider Hetzner zugeordnet ist. Dies macht nur Sinn<\/a>, wenn der Webseiten-Crawler in einer virtuellen Maschine bei Hetzner betrieben wurde. Ein solcher <\/span>professioneller Betrieb erfordert ein relativ hohes Ma\u00df an technischer Kompetenz. Zwar hat Frau Z. laut Presseberichten \u00fcber das AMS einen Web-Programmierkurs besucht, jedoch ist es unwahrscheinlich, dass in diesem das Aufsetzen und der Betrieb von Web-Crawlern unterrichtet wird, da diese F\u00e4higkeit im Vergleich zu anderen Programmier-Kenntnissen wenig dabei hilft, einen Job zu finden.<\/span><\/p>\n Daraus ergibt sich der starke Verdacht, dass eine weitere Person mit entsprechenden technischen Kenntnissen hier mitgeholfen haben k\u00f6nnte.<\/span><\/span><\/span><\/p>\n Auch die Verwendung des Impressums-Crawlers ben\u00f6tigt eine gewisse technische Sachkenntnis. Da die Verwendung des Impressums-Crawlers eng mit dem normalen Crawler gekoppelt ist (in den Logdateien finden sich die beiden Eintr\u00e4ge in unmittelbarer zeitlicher N\u00e4he), liegt hier der Verdacht nahe, dass auch der ImpressumsCrawler von einer dritten Person eingebunden und verwendet wurde. <\/span><\/span><\/p>\n Wir werden selbstverst\u00e4ndlich die Staatsanwaltschaft mit unseren weiteren Beweismitteln und technischen Expertisen unterst\u00fctzen. Wir k\u00f6nnten jedoch auch selbst Unterst\u00fctzung brauchen. Die Digital Society ist eine gemeinn\u00fctzige Organisation, die sich ausschlie\u00dflich von Spenden und Mitgliedsbeitr\u00e4gen erh\u00e4lt, um ihre Unabh\u00e4ngigkeit zu gew\u00e4hrleisten. Wenn Sie uns unters\u00fctzen m\u00f6chten, so k\u00f6nnen sie das am Einfachsten durch eine Mitgliedschaft<\/a> tun. Und nat\u00fcrlich, indem Sie herumerz\u00e4hlen, was wir so tun. Herzlichen Dank daf\u00fcr.<\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Wir sind den Abmahnungen wegen der Verwendung von Google Fonts nachgegangen. 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Gro\u00dfe Anzahl an Betroffenen und Wiederholungsabsicht<\/span><\/h3>\n
<\/span><\/p>\n
<\/span><\/span><\/p>\nUnrichtige Behauptungen<\/span><\/h3>\n
\n
\n
Rechtliche \u00dcberlegungen<\/span><\/h2>\n
Google Fonts waren lokal oder \u00fcber einen Proxy eingebunden.<\/span>
<\/span><\/span><\/h4>\n
Dass auf diesen Webseiten die Google Fonts direkt ausgeliefert werden und nicht von Google kommen (wodurch die \u00dcbertragung der IP-Adresse stattfindet), ist aus dem HTML- und CSS-Code der Webseite f\u00fcr eine fachkundige Person offensichtlich. H\u00e4lt eine Person wie Frau Z. Nachschau, ob die Webseite Google Fonts verwendet, so stolpert sie <\/span>zwangsl\u00e4ufig dar\u00fcber, dass die Google Fonts ohne eine Weitergabe der IP-Adresse an Google ausgeliefert werden. Es ist nicht m\u00f6glich, diese Information zu \u00fcbersehen.
Wird hingegen die Webseite automatisiert von einem Programm (Web-Crawler) ausgelesen, so w\u00fcrde diesem bei schlampiger Programmierung nicht auffallen, dass die Google Fonts \u00fcber einen Proxy eingebunden sind. Dies w\u00fcrde erst bei einer manuellen Kontrolle auffallen.
<\/span><\/p>\nCaching der Google Fonts<\/span><\/h4>\n
Kein Schaden durch \u00dcbersendung der IP-Adresse zu Google<\/span><\/h4>\n
<\/span><\/p>\nImmaterieller Schaden?<\/span>
<\/span><\/span><\/h4>\n
<\/span><\/p>\nAlle abgemahnten Webseiten selbst aufgerufen?<\/span><\/span><\/h4>\n
<\/span><\/p>\nSchuldhaftes Handeln<\/span><\/span><\/span><\/span><\/h4>\n
<\/span><\/p>\n
<\/span><\/p>\n
<\/span><\/p>\n
<\/span><\/p>\nPrivilegierung als Rechtsanwalt<\/span><\/span><\/span><\/h4>\n
Hinweis auf weitere Mitt\u00e4ter
<\/span><\/span><\/h4>\nUnterst\u00fctzung<\/span><\/h2>\n