Arbeitszeit<\/a> zur G\u00e4nze oder zum Teil von zu Hause aus erbracht wird. Diese Vereinbarung ist schriftlich abzuschlie\u00dfen und kann aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer einmonatigen Frist widerrufen werden. Die Sozialpartner werden hierf\u00fcr eine Mustervereinbarung entwerfen.<\/p>\nAus meiner Sicht w\u00e4re eine gesetzliche Verpflichtung des Dienstgebers sinnvoll, sobald die T\u00e4tigkeiten daf\u00fcr hinreichend geeignet sind. Ich merke in vielen Gespr\u00e4chen mit F\u00fchrungskr\u00e4ften, dass hier noch immer erhebliche Skepsis herrscht, ob die ArbeitnehmerInnen im Homeoffice tats\u00e4chlich produktiv sind. Hier herrscht noch immer eine kr\u00e4ftige Portion Misstrauen vor. Es hat sich aber in der Praxis gezeigt, dass bei motivierten Mitarbeitenden die Produktivit\u00e4t im Homeoffice wegen der Flexibilit\u00e4t sogar deutlich h\u00f6her ist als im B\u00fcro. Es liegt hier also vor allem an den F\u00fchrungskr\u00e4ften im Unternehmen, ein vern\u00fcnftiges Betriebsklima zu schaffen und ihren Mitarbeitenden einen entsprechenden Vertrauensvorschuss einzur\u00e4umen.<\/p>\n
Steuerrecht<\/h2>\n
Im Steuerrecht wird k\u00fcnftig die Bereitstellung von digitalen Arbeitsmitteln f\u00fcr MitarbeiterInnen im Homeoffice bis zu maximal 300 \u20ac pro Jahr nicht als Sachleistung angerechnet, sodass daf\u00fcr keine Lohnsteuer zu bezahlen ist.<\/p>\n
Aus meiner pers\u00f6nlichen Sicht ist diese Grenze geradezu l\u00e4cherlich niedrig. Mit dieser Summe lassen sich gerade einmal die anteiligen Internet-Kosten abgelten, aber kaum sonst notwendige Ger\u00e4tschaften.<\/p>\n
Anschaffungen f\u00fcr Ausstattung im Homeoffice seitens des Dienstnehmers sollen ebenfalls bis zu \u20ac 300,– im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (Steuerausgleich) als Werbungskosten geltend gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n
Betriebsvereinbarungen<\/h2>\n
Falls das betroffene Unternehmen einen Betriebsrat hat, kann f\u00fcr die Organisation des Homeoffice eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen und eine allgemein g\u00fcltige Regelung vereinbart werden. Dazu soll \u00a7 97 des ArbVG entsprechend angepasst werden.<\/p>\n
Versicherungen<\/h2>\n
Die Regelungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes behalten auch im Homeoffice ihre G\u00fcltigkeit. Allerdings sind hier durch die enge Verflechtung mit dem Privatleben Streitigkeiten vorprogrammiert. Wenn der Hund wichtige Arbeitsdokumente frisst oder die Kinder ein Cola \u00fcber das Firmennotebook sch\u00fctten, dann hat die ArbeitnehmerIn daf\u00fcr zu haften.<\/p>\n
Die aktuelle Unfallversicherungs-Regelung der Corona-Krise soll ins Dauerrecht \u00fcbernommen werden. Allerdings sind F\u00e4lle des \u00a7 175 Abs 2 Z 7 ASVG (Befriedigung lebensnotwendiger Bed\u00fcrfnisse sowie diesbez\u00fcgliche Wege) von der Qualifizierung als Arbeitsunf\u00e4lle auszunehmen. Die genaue rechtliche Ausgestaltung wird vom Bundesministerium f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gepr\u00fcft und erarbeitet.<\/p>\n
N\u00e4chste Schritte<\/h2>\n
Die Gesetzestexte werden derzeit formuliert. Danach werden die Gesetzte dem Parlament zur Beschlussfassung vorgelegt. Die oben genannten Vereinbarungen werden bis sp\u00e4testens Ende 2022 evaluiert und wenn n\u00f6tig entsprechend angepasst.<\/p>\n
Wir besch\u00e4ftigen uns in unseren n\u00e4chsten zwei Digitalks damit, ob diese vorgeschlagenen Regelungen ausreichend f\u00fcr die neue Arbeitswelt sind oder ob es hier noch Handlungsbedarf gibt.<\/p>\n