{"id":19442,"date":"2018-05-14T23:15:18","date_gmt":"2018-05-14T21:15:18","guid":{"rendered":"https:\/\/press.ccc.at\/dsnew\/?p=19442"},"modified":"2021-08-24T07:25:25","modified_gmt":"2021-08-24T05:25:25","slug":"dsgvo-konformes-fotografieren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/digisociety.ngo\/2018\/05\/14\/dsgvo-konformes-fotografieren\/","title":{"rendered":"DSGVO-konformes Fotografieren"},"content":{"rendered":"

[et_pb_section fb_built=”1″ _builder_version=”3.22″ global_colors_info=”{}”][et_pb_row _builder_version=”3.25″ background_size=”initial” background_position=”top_left” background_repeat=”repeat” global_colors_info=”{}”][et_pb_column type=”4_4″ _builder_version=”3.25″ custom_padding=”|||” global_colors_info=”{}” custom_padding__hover=”|||”][et_pb_text _builder_version=”3.27.4″ background_size=”initial” background_position=”top_left” background_repeat=”repeat” global_colors_info=”{}”]\"Mann<\/a>Momentan kursieren wahre Horror-Meldungen \u00fcber die Auswirkungen der Datenschutz<\/a>-Grundverordnung auf Fotografen. Werden Gesichter fotografiert, so stellt das eine Speicherung von personenbezogenen Daten dar, auf die die DSGVO anwendbar ist. Vielen macht das Angst, weil sie f\u00fcrchten, dass sie nun von jeder fotografierten Person eine Einwilligung einholen m\u00fcssen, was gerade auf Massenveranstaltungen schier unm\u00f6glich erscheint. Einige drohen frustriert, das Fotografieren gar ganz sein zu lassen. Dabei ist alles gar nicht so schlimm.<\/p>\n

<\/p>\n

Privates Fotografieren<\/h2>\n

Die DSGVO macht explizit eine Ausnahme f\u00fcr den pers\u00f6nlichen Bereich. Fotografiert man also ohne einen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit, so ist die DSGVO nicht anwendbar. Tante Erna muss also nicht f\u00fcrchten, f\u00fcr ihre im Familienkreis hochgef\u00fcrchteten Schnappsch\u00fcsse von diversen Familienfeiern abgestraft zu werden (auch wenn ihr das einige w\u00fcnschen w\u00fcrden).<\/p>\n

Achtung:<\/span><\/strong> wer den Beruf des Fotografen aus\u00fcbt hat hier ein Problem, da es auch eine berufliche T\u00e4tigkeit sein kann, wenn er unentgeltlich arbeitet. Bei der eigenen Familienfeier wird es keine Probleme geben, aber wer aus Gefallen im Freundeskreis fotografiert (“weil er es ja so gut kann”), sollte besser die Regeln f\u00fcr Profis einhalten, sicher ist sicher.<\/p>\n

Professionelles Fotografieren<\/h2>\n

Sobald sich ein beruflicher oder wirtschaftlicher Bezug ergibt, ist die DSGVO anwendbar. “Beruflich” meint nicht nur jene, die den Beruf des Fotografen aus\u00fcben sondern alle, die in ihrem Beruf Fotos machen, zB zu Dokumentationszwecken. Das trifft Architekten, Baumeister und KFZ-Werkst\u00e4tten gleicherma\u00dfen. Und viele andere auch. Wer hier aufpasst dass keine Personen oder zumindest keine Gesichter am Foto erkennbar sind, erspart sich viel unn\u00f6tige M\u00fche.<\/p>\n

Um konform mit der DSGVO zu sein sind zwei Punkte essenziell: man braucht einen Rechtsgrund<\/a> f\u00fcr die Verarbeitung bzw. Speicherung der Fotos und man muss den Informationspflichten<\/a> nachkommen. Dazu weiter unten mehr. Zuvor aber noch ein Tipp:<\/p>\n

Verarbeitet man keine personenbezogenen Daten, dann ist die DSGVO nicht anwendbar.<\/em><\/p>\n

Das gilt auch explizit f\u00fcr anonymisierte Daten, also Daten, die einmal personenbezogen waren und bei denen der Personenbezug entfernt wurde.<\/p>\n

\"Riker<\/a>

Quelle: Facebook-Gruppe “Startrek Shitposting”<\/p><\/div>\n

Auf Fotos umgelegt bedeutet das: ist das Gesicht einer Person nicht klar zu erkennen, so handelt es sich beim Foto im Allgemeinen nicht um ein personenbezogenes Datum und die DSGVO ist nicht anwendbar. In der Praxis bedeutet das: macht man die Gesichter am Foto unkenntlich, zB durch Unsch\u00e4rfe (Verpixelung ist h\u00e4sslich), so erspart man sich alles weitere. Das ist nat\u00fcrlich nicht universell einsetzbar, kann aber bei Fotos von Massenveranstaltungen unsch\u00e4tzbare Dienste leisten.<\/p>\n

Alternativ zum Unscharf-Machen kann man mittlerweile mit entsprechender Software auch einfach Gesichter austauschen. Das bietet sich vor allem dann an, wenn\u00a0 das Gesicht zu prominent im Bild steht als dass man es unscharf stellen kann. Tauscht man hier das Gesicht gegen eines von einem Stockfoto aus, ist man ebenfalls wieder auf der sicheren Seite.<\/p>\n

Aber Achtung: eine Person kann auf einem Bild auf Grund der Umst\u00e4nde und anderer Merkmale auch dann erkennbar sein, wenn ihr Gesicht nicht klar erkennbar ist. W\u00fcrde man die Gesichter im obigen Beispielfoto unscharf machen, w\u00e4ren die Personen dennoch erkennbar und es w\u00fcrde sich um personenbezogene Daten handeln.<\/em><\/p>\n

<\/a>Rechtsgrund<\/h3>\n

Die DSGVO kennt mehrere Rechtsgr\u00fcnde, die bei einer Datenverarbeitung in Frage kommen. Der wohl bekannteste und bei Fotografen kontroversiellste Rechtsgrund ist die Zustimmung. Werden auf einem Bild viele Personen festgehalten (sodass ihre Gesichter klar erkennbar sind), so m\u00fcsste man von jeder Person eine schriftliche Zustimmung einholen. Das ist bei einem Fotoshooting in einem Fotostudio noch machbar, bei spontanen Fotos etwa bei Sportereignissen oder anderen Massenveranstaltungen ist das schlichtweg unm\u00f6glich.<\/p>\n

Auch der Rechtsgrund eines Vertrages kommt nur in eher wenigen Situationen in Frage. Wiederum im Fotostudio kein Problem, wird aber zB eine Fotografin vom Brautpaar beauftragt, den “sch\u00f6nsten Tag ihres Lebens” bildlich festzuhalten, so erstreckt sich der Vertrag nicht auf die Hochzeitsgesellschaft als ganzes, sodass hier erst wieder Einzelzustimmungen einzuholen w\u00e4ren.<\/p>\n

\"Frau<\/a>Doch gl\u00fccklicherweise gibt es noch den Rechtsgrund des Artikel 6 Absatz 1 Litera f DSGVO<\/a>, der eine Interessensabw\u00e4gung vorsieht. Wenn das Interesse des Verantwortlichen (also der Fotografin) das Interesse der Betroffenen (also der Hochzeitsg\u00e4ste) \u00fcberwiegt, so liegt ein g\u00fcltiger Rechtsgrund vor. Da es stark im finanziellen Interesse der Fotografin liegt, ihren Vertrag zu erf\u00fcllen, m\u00fcssten sehr starke Gegeninteressen vorliegen, die wohl nur bei wenigen Personen in Frage kommen. Informiert man die Betroffenen entsprechend rechtzeitig, so k\u00f6nnen Personen mit starkem Gegeninteresse dies entsprechend zum Ausdruck bringen und ihre Interessen wahren. Die Fotografin wird dann entsprechend die Personen entweder nicht fotografieren oder entsprechend wie oben beschrieben anonymisieren.<\/p>\n

Diese Interessensabw\u00e4gung gab es auch bisher schon im \u00f6sterreichischen Urheberrecht \u00a778 UrhG<\/a> als Bildnisschutz bzw. “Recht am eigenen Bild”, hier \u00e4ndert sich durch die DSGVO eigentlich nichts. Auch bisher konnte eine Person die Ver\u00f6ffentlichung ihres Konterfeis bei entsprechender Begr\u00fcndung untersagen, durch die DSGVO wird dieses Recht lediglich auf die Speicherung des Bildes vorverlagert.<\/p>\n

Im deutschen Recht kann man sich am \u00a723 KUG<\/a> orientieren, der Ausnahmen f\u00fcr die sonst notwendige Einwilligung festschreibt. Zwar ist noch unklar, ob das KUG der DSGVO wirklich vorgeht.<\/del> Nach Rechtsmeinung des deutschen BMI geht das KUG der DSGVO vor. Aber selbst wenn nicht, so stellen die Ausnahmen im \u00a723 KUG<\/a> klare Kriterien dar, wie die Interessensabw\u00e4gungen nach Artikel 6 Abs 1 lit f DSGVO<\/a> in diesen F\u00e4llen zu gewichten sind.<\/p>\n

Zwischenfazit: es \u00e4ndert sich nicht wirklich etwas durch die DSGVO. Ist die abgelichtete Person das Hauptmotiv des Fotos, so war auch bisher der professionelle Fotograf gut beraten, die Einwilligung der Person einzuholen, allein schon um die Interessensabw\u00e4gung nach \u00a778 UrhG<\/a> zu kl\u00e4ren.<\/p>\n

<\/a>Informationspflichten<\/h3>\n

Was sich jedoch deutlich \u00e4ndert sind die Pflichten hinsichtlich der Information von Abgelichteten. Nach der DSGVO sind professionelle Fotografinnen und Fotografen als verantwortliche Person verpflichtet, geeignete Ma\u00dfnahmen zu unternehmen, um betroffene, also abgelichtete Personen \u00fcber die Umst\u00e4nde und ihre Rechte zu informieren. Das sollte “sauber” arbeitenden Fotografen keine Schwierigkeiten bereiten, da diese bei Personen als Hauptmotiven ja wie oben erw\u00e4hnt auch die Zustimmung einholen und bei der Gelegenheit gleich zB \u00fcber eine Visitenkarte DSGVO-konform informieren k\u00f6nnen.
\nBei Massenveranstaltungen wie Sportveranstaltungen oder der oben erw\u00e4hnten Hochzeitsfeier ist das nat\u00fcrlich schwierig. Hier braucht es k\u00fcnftig wohl einen entsprechenden Hinweis auf den Einladungen, Eintrittskarten o\u00c4, dass fotografiert wird (das ist praktisch schon Standard) und (neu), dass man Informationen zu den Fotografen zB \u00fcber einen Aushang im Kassenbereich, \u00fcber einen Link zu einer Webseite etc. finden kann. In den Aush\u00e4ngen oder auf der Webseite identifizieren sich dann die Fotografen als Verantwortliche und geben die notwendigen Infos laut DSGVO.<\/p>\n

Schwierig wird es, wenn Betroffene ihre Rechte am eigenen Bild wahrnehmen wollen. Zur Identifikation m\u00fcssten sie ein Bild von sich an die Verantwortliche schicken und diese m\u00fcsste aus ihren Fotos jene heraussuchen, auf denen die betroffene Person abgebildet ist, ein sehr aufw\u00e4ndiges Unterfangen. Hier empfiehlt es sich, die Bilder von Massenveranstaltungen entsprechend im Internet zu ver\u00f6ffentlichen. Auf diese Weise k\u00f6nnen Betroffene die Bilder von sich selbst heraussuchen und den Verantwortlichen mitteilen, welche Bilder zu behandeln sind. Ein L\u00f6schbegehren wird wohl in den seltensten F\u00e4llen zu einer tats\u00e4chlichen L\u00f6schung des Fotos f\u00fchren. Stattdessen wird man wie oben beschrieben die betroffene Person unkenntlich machen.<\/p>\n

Man sieht also, die DSGVO bedeutet zwar einen gewissen Mehraufwand in einigen Spezialf\u00e4llen, aber deswegen noch lange nicht das Aus f\u00fcr die Fotografie.<\/p>\n

Ich konnte hier nur in aller K\u00fcrze die wichtigsten Aspekte der DSGVO bez\u00fcglich Fotografie behandeln und freue mich daher \u00fcber Kommentare und Fragen zu Problembereichen, die ich nicht angesprochen habe.<\/p>\n

Weitere Informationen und Artikel zur DSGVO sind auf dieser Seite<\/a> zu finden.
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