{"id":17104,"date":"2017-10-08T13:38:12","date_gmt":"2017-10-08T11:38:12","guid":{"rendered":"https:\/\/press.ccc.at\/dsnew\/?p=17104"},"modified":"2021-08-10T09:56:28","modified_gmt":"2021-08-10T07:56:28","slug":"uber-versus-taxis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/digisociety.ngo\/2017\/10\/08\/uber-versus-taxis\/","title":{"rendered":"Uber versus Taxis"},"content":{"rendered":"

\"Uber<\/a>

By Elekes Andor (Own work) [CC BY-SA 4.0], via Wikimedia Commons<\/p><\/div>Uber versus Taxis: Die Schlacht zwischen Taxis und dem Fahrtendienstbetreiber Uber ist in die n\u00e4chste Runde gegangen und wurde von den Taxibetreibern gewonnen.<\/p>\n

Uber ist in \u00d6sterreich ausschlie\u00dflich mit Mietwagenunternehmen t\u00e4tig, die als Subunternehmer von Uber auftreten. Damit erf\u00fcllt Uber die in \u00d6sterreich geltenden gewerberechtlichen Vorschriften wonach nur konzessionierte Unternehmen im Personenbef\u00f6rderungsgewerbe t\u00e4tig sein d\u00fcrfen. In anderen L\u00e4ndern bef\u00f6rdern ja auch “normale” Personen ohne spezifische Berechtigung mit ihrem Privatwagen Passagiere.<\/p>\n

Der Punkt im Wiener Taxi-, Mietwagen- und G\u00e4stewagen-Betriebsordnung auf den sich die klagenden Taxibetreiber beziehen ist folgender:<\/p>\n

III. \u00a736 (3) Die Aufnahme der Fahrg\u00e4ste darf nur am Standort (in der Betriebsst\u00e4tte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsst\u00e4tte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung f\u00fcr die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch f\u00fcr Kraftfahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mit Mietwagen ist nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsst\u00e4tte des Gewerbetreibenden zur\u00fcckzukehren. Bei Leerfahrten d\u00fcrfen Fahrg\u00e4ste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsst\u00e4tte oder in der Wohnung des Gewerbetreibenden eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrg\u00e4sten.<\/em><\/p><\/blockquote>\n

Ein Mietwagenbetreiber darf also nur Fahrg\u00e4ste mitnehmen, wenn der Auftrag in der Betriebsst\u00e4tte eingegangen ist, und die Fahrt in der Betriebsst\u00e4tte begonnen wird (das Fahrzeug muss nach jedem ausgef\u00fchrten Auftrag in die Betriebsst\u00e4tte zur\u00fcck kehren).<\/p>\n

Die juristische Spitzfindigkeit ist nun, ob eine Bestellung per App – in der Betriebsst\u00e4tte des Mietwagenbetreibers eingeht. Das Gericht hat nun bereits zweimal geurteilt, dass es das nicht tut. Die Bestellung per\u00a0 App durch den Fahrgast geht also direkt beim Fahrer ein und wird nicht \u00fcber die Betriebsst\u00e4tte vermittelt.<\/p>\n

Es festzuhalten, dass es sinnvoll und notwendig ist, dass Spielregeln f\u00fcr alle gleich sind. Die Digital Society begr\u00fc\u00dft ein “level playing field” – also ein Spielfeld, bei dem eine Mannschaft (in diesem Fall unsere Taxler) nicht bergauf spielen m\u00fcssen. Regeln m\u00fcssen f\u00fcr alle gleich gelten.<\/p>\n

Die andere Frage ist nun, welchen Grund es gibt – dass in einem Gesetzt verlangt wird, dass Auftr\u00e4ge in einer Betriebsst\u00e4tte eingehen m\u00fcssen – und dass ein Fahrer zur Betriebsst\u00e4tte zur\u00fcckkehren muss. Diese Forderung des Gesetzes erscheint im digitalen Zeitalter ziemlich \u00fcberholt. Die Idee dahinter war, dass sich fr\u00fcher ein Fahrer (da die Mietwagenfahrer ja keine Taxipr\u00fcfung haben) eingehend auf die Fahrt vorbereiten kann. Er erhielt von seinem Chef den Auftrag einen Kunden beim Punkt A abzuholen und beim Punkt B abzusetzen. Er konnte sich dann das Kartenmaterial ansehen – sich ausgiebig auf die Fahrt vorbereiten und dann losfahren.<\/p>\n

Im Jahre 2017 scheint dieses Szenario doch anachronistisch und es zeigt sehr sch\u00f6n, wie Gesetze dazu genutzt werden bestehendes zu verteidigen und Innovation zu verhindern.<\/p>\n

Es kann hier weder den Richtern noch den Taxibetreibern die geklagt wurden – ein Vorwurf gemacht werden, aber meiner Meinung nach sollten die Gesetze schleunigst an die Gegebenheiten des Jahres 2017 angepasst werden. Ich hatte auch schon Taxifahrer die trotz Taxipr\u00fcfung Hofm\u00fchlgasse und Heum\u00fchlgasse nicht auseinander halten konnten, aber das ist heutzutage im Zeitalter der Navigationssysteme weder f\u00fcr Taxifahrer noch f\u00fcr Mietwagenfahrer ein Problem.<\/p>\n

Dass die Qualit\u00e4tsstandards auch f\u00fcr Mietwagen demn\u00e4chst angehoben werden sollten ist aus Konsumentensicht zu begr\u00fc\u00dfen, aber auch hier habe ich schon das zweifelhafte Vergn\u00fcgen mit versifften Taxis gehabt und mit sehr sch\u00f6nen Mietwagen und umgekehrt.<\/p>\n

Aus meiner Sicht w\u00e4re dieses Gerichtsurteil nun ein guter Anlass \u00fcber die Wiener Taxi-, Mietwagen- und G\u00e4stewagen-Betriebsordnung nachzudenken und zu sehen wie man sie ins n\u00e4chste Jahrhundert holen k\u00f6nnte. Zertifizierungen von Fahrzeugen und Fahrern (aka Taxipr\u00fcfung) sind durchaus sinnvoll und helfen eine bestimmte Qualit\u00e4t zu garantieren, aber die Koordination von Fahrzeugen passiert im Normalfall mittlerweile Computergesteuert, und die netten Menschen mit denen man telefoniert, wird es bald so und so nicht mehr geben. Bestellungen von Fahrzeugen erfolgen \u00fcber Apps oder zur Not auch \u00fcber’s Web und Computer routen die Fahrzeuge optimal. Das hilft Treibstoff zu sparen und auch die Umwelt<\/a> zu schonen. Und es ist vor allem auch g\u00fcnstiger f\u00fcr die Betreiber und das kommt auch dem Konsumenten zugute.<\/p>\n

Mittelfristig wird es aber auch f\u00fcr die Fahrer von Taxis und Mietwagen eng werden. Denn sobald autonome Fahrzeuge Realit\u00e4t werden, werden die Fahrer wohl auch vom Computer ersetzt werden, denn die Personalkosten machen den L\u00f6wenanteil der Kosten bei Taxis aus. Wir sollten uns daher als Gesellschaft \u00fcberlegen, wie wir dieser Personengruppe eine Perspektive f\u00fcr die Zukunft geben k\u00f6nnen.<\/p>\n

Am kommenden Mittwoch den 11.10. besch\u00e4ftigt sich unser Digitalk auch mit diesem Thema<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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